§ 4 Abnahmeverzug des Auftraggebers

Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.

§ 5 Lieferfrist

1. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.

3. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft die ihm entstandenen Lagerkosten auch bei Lagerung in einem seiner Werke berechnen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der Ware für jeden Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Auftraggeber ist der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. In den in Ziffer 3. genannten Fällen ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5. Befindet sich der Auftragnehmer in Lieferverzug, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen setzen und nach vergeblichem Ablauf der Frist vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.

§ 6 Höhere Gewalt

1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unverzüglich unterrichten, im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.

2. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass eine Vertragserfüllung nicht oder nicht mehr erbracht werden kann.

Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.

§ 7 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, Haftung

1. Beanstandungen, Falschlieferungen, Mengenfehler oder erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.

2. Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht um nur unerhebliche Mängel handelt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt; § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen ihm nach Maßgabe von § 7 Ziffer 6 dieser Bedingung zu.

3. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Garantieerklärung. Es ist ausschließlich Angelegenheit des Auftraggebers, die Tauglichkeit der Produkte des Auftragnehmers für seine Zwecke (einschließlich der Weiterverarbeitung durch ihn oder die Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit der Produkte für die Zwecke des Auftraggebers setzt voraus, dass der Auftragnehmer die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder ausdrücklich garantiert hat.

4. Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinhaltung der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Als Maßtoleranz gelten +/- 1 %, mindestens +/- 3 Millimeter. Bei automatisch gefertigten Teilen sind 5 % Ausschuss ohne Minderung anzuerkennen.

5. Im Übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom VERBAND DER WELLPAPPEN-INDUSTRIE E.V. Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, herausgegeben und beim Auftragnehmer vorliegenden Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, alles in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt.

6. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässige verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzugs des Auftragnehmers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufs - maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes – begrenzt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in dem vorstehenden Absatz dieses § 7 Ziffer 6. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

7. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht in Zusammenhang mit einem Mangel stehen,, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Rechnungserstellung, Fälligkeit, Zahlung

1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise des Auftragnehmers frei Haus. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Soll die Ware mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden, haben die Parteien eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweisbar ändert, insbesondere wenn die Rohstoffpreise steigen.

2. Der Rechnungsbetrag ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungen des Kunden werden stets zur Tilgung der ältesten fälligen Verbindlichkeit verwendet.

Der Einbehalt von Inkasso- und/oder Delcredere-Provisionen ist nur nach vorherigem Abschluss einer schriftlichen Inkasso- und/oder Delcredere-Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zulässig.

Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Regulierungs- und/oder Delcredere-Abkommen gilt die Kaufpreisschuld erst dann als erfüllt, wenn die Zahlung bei dem Auftragnehmer eingegangen ist.

Wird eine der fälligen Forderungen auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von 2 Wochen nicht ausgeglichen, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber sofort fällig. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, weitere Lieferungen gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen.

3. Die Zahlung hat bar zu erfolgen oder durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie bankfähig sein. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug eines Skontos. Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen.

Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten ist nur bei vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

3. Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher Sicherheiten verlangen.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang einer berechtigten Mahnung geleistet hat.

5. Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.

§ Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten oder zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.

3. Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen.

4. Wir die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

5. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsweise im üblichen Rahmen zu versichern.

§ Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Erfüllungsort ist Leverkusen.

2. Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw.

Rechtsstreitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist Krefeld. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland hat.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ein anderes nach Gesetz zuständiges Gericht anzurufen.

3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wie es für Personen mit Sitz im Inland gilt, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf.

§ Unwirksamkeit von Bestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

D.S. Verpackung UG (Haftungsbeschränkt) • Dieter Schäben •

Tel.: +49 (4172) 96 92 304 • Fax: +49 (4172) 96 92 306 •

eMail: d.s.verpackung@t-online.de

 

 

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